Poetische Juristerei
Sie meinen der Titel des heutigen Artikels wäre ein Paradoxon?
Mit Nichten!
Ein langjähriger XING-Kontakt von mir – Susanne Westphal – verschickt regelmäßig einen sehr netten Newsletter, der nicht nur für sie und ihre Tätigkeit wirbt, sondern immer wieder etwas Nettes, Überraschendes oder Wissenswertes beinhaltet.
Zuletzt musste ich wirklich herzhaft lachen. Es war das erste Mal, dass ich ein juristisches Schriftstück, das mich selbst gar nicht betrifft, freiwillig bis zu Ende gelesen habe.
Auch wenn der Schrieb schon einige Jahre auf dem Buckel hat – ich hoffe, es gibt auch heute noch einige Juristen, die soviel Humor und Wortgewandheit besitzen.
Das LG Frankfurt hatte über die Wirksamkeit des Schreiben eines Maklers in Reimform zu urteilen, der damit seinen Schuldner angemahnt hatte und zeigte dabei viel Humor:
Leitsatz: Auch eine Mahnung in Versen begründet Verzug; Tatbestand und Entscheidungsgründe: Maklerlohn begehrt der Kläger Nach Abschluß eines Mietvertrages Bezahlt jedoch habe der Beklagte nicht. “Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst! Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch, Da der Beklagte nicht zur Sitzung erschien, Der Zinsen wegen! Ist zum Eintritt des Verzug` Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran Doch muß der Gläubiger dem Schuldner sagen, Denn der Beklagte konnte dem Schreiben entnehmen, Folglich kann der Kläger Zinsen verlangen, Wegen der Entscheidung über die Zinsen LG Frankfurt, Urteil v. 17.02.1982 – 2/22 O 495/81 |
Mehr Humor aus dem trockenen Paragraphen-Dschungel gibt es auf dem Blog „Rechtsanwalt München“ – und zwar immer Freitags 🙂